Als Ansparphase bezeichnet man bei der Basisrente bzw. Rürup Rente die Zeit von Vertragsabschluss bis Rentenbeginn, in der vom Versicherungsnehmer die Beiträge entrichtet werden. Der früheste mögliche Rentenbeginn erfolgt bei der Basis Rente ab dem 60. Lebensjahr, somit endet die Ansparphase auch frühestens mit 60 ( Bei Vertragsabschluss ab 2012: Rentenbeginn erst mit 62 Jahren). Die Beiträge können in der Regel in der Ansparphase flexibel eingezahlt werden, was für z.B. Selbstständige oder Freiberufler vom Vorteil ist, da sie ihre Umsätze und ihr Einkommen auf lange Sicht nicht abschätzen können.
Ein wichtiger Punkt der Ansparphase sind die steuerlichen Vorteile. Die staatliche Förderung bei privaten Basisrente-Vorsorgeverträgen, funktioniert nämlich allein über den Sonderausgabenabzug bei der Steuererklärung. Versicherungsnehmer können im Jahr 2020 Beiträge in Höhe von 25.046 Euro als Altersvorsorgeaufwendung geltend machen, davon erkennt das Finanzamt 90 Prozent an(22.541 Euro). Der Anteil der absetzbar ist, steigt dabei jährlich um 2 Prozent an, sodass im Jahr 2025 100 Prozent absetzbar sind.
Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Ansparphase, ohne das ein Hinterbliebenenschutz abgeschlossen wurde, so verfällt das bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Kapital und wird der Versicherungsgemeinschaft zugeführt. Wird hingegen eine Hinterbliebenenversicherung an den Basisrenten-Vertrag gekoppelt, so können Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und kindergeldberechtigte Kinder abgesichert werden, indem ihnen dass angesparte Geld im Todesfall als Rente ausgezahlt wird. Man spricht dann von einer Beitragsrückgewähr.
Ein weiterer Vorteil in der Ansparphase ist der Schutz vor der Verwertung des Kapitals bei Bezug von Hartz 4 (ALG II). Wird im Rentenalter die Basisrente nämlich als Einkommen angesehen und voll angerechnet auf den Bezugsanspruch von Hartz 4, so ist man in der Ansparphase davor geschützt. Es muss allerdings noch vor der Antragsstellung auf Hartz 4 ein Verwertungsausschluss vereinbart worden sein. Damit wird unwiderruflich festgelegt, dass die Basisrente erst ausgezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer im Rentenalter ist.